Häufige Fragen zu Pflege, Entlastungsbetrag & Pflegegeld
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Pflege und Betreuung. Wir erklären den Entlastungsbetrag, das Pflegegeld und den Pflegegrad – in einfacher Sprache, ohne Amtsdeutsch. Sie erfahren zum Beispiel, wie Sie den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat nutzen und wer Anspruch darauf hat. Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 02921 94481-81. Wir beraten Sie kostenlos.
Entlastungsbetrag - Häufige Fragen.
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegekasse nach § 45b SGB XI. Er soll pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag unterstützen und kann für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 erhalten monatlich 131 €. Das entspricht bis zu 1.572 € pro Jahr.
Anspruch haben alle Personen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob zusätzlich Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bezogen werden.
Nein. Mit der Anerkennung eines Pflegegrades entsteht der Anspruch automatisch. Die Leistungen können direkt über anerkannte Anbieter genutzt werden.
Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote, Einkaufsunterstützung, Begleitungen zu Terminen oder weitere anerkannte Unterstützungsleistungen eingesetzt werden. Alle Details finden Sie auch beim Bundesgesundheitsministerium.
Ja. Haushaltshilfe gehört zu den häufigsten Leistungen, die über den Entlastungsbetrag finanziert werden können, sofern der Anbieter entsprechend anerkannt ist.
Ja. Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zum Pflegegeld zur Verfügung und beeinflusst dessen Höhe nicht.
Ja. Der Entlastungsbetrag kann unabhängig von den Pflegesachleistungen genutzt werden und stellt ein zusätzliches Budget dar.
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht als Geldleistung ausgezahlt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für anerkannte Leistungen oder erstattet entsprechende Rechnungen.
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfällt das verbleibende Guthaben.
Ja. Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt und abgerechnet werden.
Innerhalb eines Kalenderjahres können bis zu 1.572 € angesammelt werden. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
Nein. Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist ein anerkannter Pflegegrad.
Ja. Als anerkannter Anbieter können wir Sie über die Nutzung des Entlastungsbetrags beraten und die Abrechnungsmöglichkeiten mit Ihnen besprechen.
Ihre Pflegekasse kann Ihnen Auskunft über vorhandene Restbeträge geben. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch zu prüfen.
Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten, die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen fördern und die Lebensqualität im Alltag verbessern. Viele Anspruchsberechtigte nutzen diese Leistung nicht vollständig und verschenken dadurch wertvolle Unterstützung.
Entlastungsbudget - Häufige Fragen.
Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Seit dem 1. Juli 2025 können beide Leistungen flexibel aus einem gemeinsamen Budget finanziert werden.
Ist die pflegende Person beispielsweise durch Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen vorübergehend verhindert, können über das Entlastungsbudget verschiedene Unterstützungsleistungen finanziert werden. Dazu zählen unter anderem Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote, Einkaufsunterstützung oder Begleitungen zu Arzt- und Behördenterminen.
Das Entlastungsbudget beträgt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr.
Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause versorgt werden.
Nein. Das Entlastungsbudget und der Entlastungsbetrag sind zwei unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung.
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € monatlich und kann für anerkannte Unterstützungsleistungen wie Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Einkaufsunterstützung oder Begleitungen zu Terminen genutzt werden.
Das Entlastungsbudget steht zusätzlich zur Verfügung und kann bei Verhinderung der pflegenden Person für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Darüber können – je nach individueller Situation – ebenfalls Leistungen wie Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Betreuungsangebote finanziert werden.
Das Entlastungsbudget kann für Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden, wenn die pflegende Person vorübergehend verhindert ist.
Je nach individueller Situation können darüber auch Unterstützungsleistungen wie Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote, Einkaufsunterstützung oder Begleitungen zu Arzt- und Behördenterminen finanziert werden.
Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die private Pflegeperson – beispielsweise ein Angehöriger – vorübergehend verhindert ist, etwa durch Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen. Die Betreuung und Unterstützung wird in dieser Zeit durch CLARA + CARL sichergestellt.
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann.
Wird die Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise genutzt, kann das Budget flexibel für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Je nach individueller Situation können darüber auch Unterstützungsleistungen wie Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote, Einkaufsunterstützung oder Begleitungen zu Terminen finanziert werden.
Ja. Das gesamte Entlastungsbudget von bis zu 3.539 € kann für Verhinderungspflege eingesetzt werden, wenn keine Kurzzeitpflege benötigt wird.
Ja. Das Budget kann auch vollständig für Kurzzeitpflege verwendet werden.
Nein. Die frühere Vorpflegezeit wurde abgeschafft. Das Entlastungsbudget kann unmittelbar nach Feststellung eines Pflegegrades genutzt werden.
Das Budget selbst muss nicht gesondert beantragt werden. Für die jeweilige Leistung (Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege) können jedoch Anträge oder Nachweise bei der Pflegekasse erforderlich sein.
Ja. Während der Inanspruchnahme wird das Pflegegeld weitergezahlt.
Das Entlastungsbudget gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Nicht genutzte Ansprüche verfallen zum 31.12.
Das neue Entlastungsbudget schafft mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und eine einfachere Nutzung der Leistungen. Statt verschiedener Budgets und komplizierter Übertragungsregeln steht nun ein gemeinsames Jahresbudget zur Verfügung, das individuell genutzt werden kann.
Pflegegeld, Pflegesachleistungen & Kombinationsleistungen – Häufige Fragen.
Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen privaten Pflegepersonen betreut werden. Das Pflegegeld wird monatlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ihre Pflege überwiegend selbst organisieren und nicht ausschließlich einen ambulanten Dienst nutzen.
Pflegesachleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause von einem ambulanten Dienst unterstützt werden. Die Pflegekasse übernimmt dabei die Kosten bis zu einem festgelegten monatlichen Höchstbetrag.
Je nach Pflegegrad und individuellem Unterstützungsbedarf können über Pflegesachleistungen verschiedene Angebote zur Entlastung im Alltag finanziert werden. Dazu zählen unter anderem Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote, Einkaufsunterstützung sowie Begleitungen zu Terminen.
Ja. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden. Diese Kombination wird als Kombinationsleistung bezeichnet.
Bei einer Kombinationsleistung übernimmt ein ambulanter Dienst einen Teil der Betreuung über die Pflegesachleistungen. Die verbleibende Pflege wird durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen erbracht. Für diesen Anteil wird weiterhin anteilig Pflegegeld gezahlt.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich danach, wie viel Prozent der Pflegesachleistungen genutzt werden. Werden beispielsweise 60 % des Sachleistungsbudgets ausgeschöpft, bleiben 40 % des Pflegegeldes erhalten.
Das hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Wer überwiegend von Angehörigen gepflegt wird, nutzt häufig Pflegegeld. Wer regelmäßige professionelle Unterstützung benötigt, profitiert oft von Pflegesachleistungen. Viele Familien entscheiden sich für eine Kombination aus beiden Leistungen.
Ja. Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen dem ambulanten Dienst und der Pflegekasse.
Ja, sofern Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld wird dann anteilig entsprechend der genutzten Sachleistungen berechnet.
Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich steht zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen zur Verfügung und kann parallel genutzt werden.
Ja. Die Tagespflege verfügt über ein eigenes Budget und führt grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Pflegegeldes.
Ja. Während einer Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weitergezahlt.
Ja. Auch während einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für einen bestimmten Zeitraum anteilig weitergezahlt.
Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Zusätzlich können weitere Leistungen wie Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Pflegehilfsmittel oder Pflegeberatung in Anspruch genommen werden. Für unsere Region hilft auch der Pflegewegweiser NRW weiter.
Nein. Die gewählte Leistungsform kann bei veränderten Lebenssituationen angepasst werden. Viele Familien wechseln im Laufe der Zeit zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen.
Ja. Wir beraten Sie gerne zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen sowie weiteren Leistungen der Pflegeversicherung und helfen Ihnen dabei, die für Sie passende Lösung zu finden.